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Information über die Installation und den Einsatz fernauslesbarer Funkwasserzähler / Information gemäß Verordnung (EU) 2016/679 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

  1. Fernauslesbare Funkwasserzähler

Gemäß deutscher Rechtsprechung stehen dem Einbau und Betrieb fernauslesbarer Wasserzähler mit aktivierter Funkfunktion durch kommunale Wasserversorger weder datenschutzrechtliche Hindernisse noch Gründe des Gesundheitsschutzes entgegen. *1

Beginnend ab dem 01.08.2024 und bis etwa in das Jahr 2030 fortdauernd, erfolgt im Versorgungsgebiet des Wasserversorgungszweckverbandes „Gespringwasser Schmalkalden und Umgebung“ (GEWAS) die Installation von Ultraschallwasserzählern, welche über ein integriertes Funkmodul (868 MHz) verfügen und deren Messergebnisse unter Berücksichtigung gesundheitsrelevanter wie datenschutzrechtlicher Aspekte mittels sicherer Datenverschlüsselung durch GEWAS fernausgelesen werden können.

Diese Zähler, die insofern als Funkwasserzähler bezeichnet werden, sind unidirektional. D.h., sie besitzen lediglich eine Sendeeinheit, können vorab festgelegte Daten und Protokolle in bestimmten Intervallen senden, aber keine Daten oder Befehle über die Funkschnittstelle empfangen.

Natürlich sind die relevanten Messdaten auch visuell direkt am Wasserzähler ablesbar.

Funkwasserzähler ermöglichen eine deutlich effizientere Zählerablesung und Verbrauchsabrechnung ohne Risiken von Ablese- und Übermittlungsfehlern. Ablesetermine mit Kunden und aufwändige „händische“ Zählerablesungen entfallen. Durch die Möglichkeit einer stichtagsgenauen Zählerfernauslesung können künftig auch Verbrauchshochrechnungen der Vergangenheit angehören.

  1. Verwendete Messtechnik

Zum Einsatz kommen hier, entsprechend Mess- und Eichgesetz (MessEG) sowie Mess- und Eichverordnung (MessEV) zugelassene, Ultraschallwasserzähler („Hydrus“) der Firma Diehl Metering, dessen Messprinzip auf dem Verfahren der Laufzeitdifferenz basiert. Ausgesendete Schallwellen des Messgerätes erfahren durch die Wasserströmung innerhalb des Zählers eine Laufzeitveränderung, die von einem Ultraschallempfänger wahrgenommen wird. Aus der Laufzeitänderung errechnet der Zähler die Durchflussgeschwindigkeit und unter Berücksichtigung des Messrohrquerschnitts insofern die Durchflussmenge.

Der Zähler verfügt über eine fest verbaute wartungsfreie Batterie mit einer Lebensdauer von bis zu 16 Jahren. Durch das Fehlen mechanischer Einbauteile sind Ultraschallwasserzähler nahezu verschleißfrei. Auch daher sind Sie kaum stör- sowie reparaturanfällig und annähernd druckverlustfrei. Ultraschallzähler besitzen eine hohe und auch nicht nachlassende Messgenauigkeit.

Daraus resultierend ergibt sich eine erfolgsversprechende Anwendung des s.g. Stichprobenverfahrens gemäß MessEV, wodurch sich die Eichgültigkeitsdauer der Ultraschallzähler auf bis zu 12 Jahre verlängern lässt. D.h., die eichgültigkeitsbezogene turnusmäßig erforderliche Zählerwechslung wird dann nicht mehr wie bisher schon nach 6 Jahren, sondern ggf. erst nach 12 Jahren erfolgen.

  1. Funkemissionen

Die elektromagnetischen Emissionen der von uns verwendeten Funkwasserzähler befinden sich weit unterhalb der zum Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegten Grenzwerte (EU-Richtlinie 2014/53/EU; Verordnung über elektromagnetische Felder- 26. BImSchV- des deutschen Bundesamtes für Strahlenschutz- BfS).

Die ohnehin in aller Regel in Kellerräumen und Schächten installierten Funkwasserzähler senden bei einer geringen Leistung von < 25 mW mit der Frequenz 868 MHz.

Das Funksignal des Zählers wird in regelmäßigen Intervallen von ca. 15 Sekunden mit einer jeweiligen Dauer von ca. 4 bis 15 Millisekunden (0,004 bis 0,015 Sekunden) gesendet. Die tägliche Sendedauer beträgt insofern durchschnittlich nur etwa 50 Sekunden.

„Alltagsgegenstände“ wie Bluetooth oder WLAN (max. 100 mW, 2400 MHz), Schnurlostelefone (max. 250 mW, 1900 MHz), Mobiltelefone (max. 1000- 2000 mW, 900- 1800 MHz) senden täglich mehrere Stunden, z.T. auch rund um die Uhr, und befinden sich letztlich in unmittelbarer Körpernähe/ am Körper.

  1. Datenschutz – Information gemäß Art. 14 DS-GVO

Das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird durch den Einbau der Funkwasserzähler im Vergleich zur Nutzung von mechanischen Wasserzählern deutlich weniger beeinträchtigt als durch das Betreten der Wohnung zum Zweck der Ablesung.

Ein Einblick in die Wohn- und Lebensverhältnisse der Bewohner wird dadurch verhindert. *1

Gemäß Art. 14 DS-GVO „Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden“ haben wir Ihnen entsprechend mitzuteilen.

Anwendungsbereich

Datenschutzrechtliche Vorschriften finden gemäß Art. 4 Abs. 1 DS-GVO erst Anwendung, wenn die verarbeiteten Daten personenbezogen sind, d.h., sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen. Die Messwerte sind also nur personenbezogen, wenn sie auf den jeweiligen Verbraucher zurückführbar sind. Ein Rückschluss ist nicht möglich, wenn 3 oder mehr Einheiten in einem versorgten Objekt (Grundstücksanschluss) einen gemeinsamen Wasserzähler haben. Bei Grundstücken ab 3 Wohneinheiten (mit einem Wasserzähler) und gewerblich genutzten Grundstücken stellen sich mangels des Anwendungsbereiches des Datenschutzrechts keine datenschutzrechtlichen Fragen.

Verantwortliche/r für die Datenverarbeitung:

Wasserversorgungszweckverband „Gespringwasser Schmalkalden und Umgebung“ (WZV)/

Abwasserzweckverband „Schmalkalden und Umgebung“ (AZV)

Werkleitung

Gothaer Straße 2a

98574 Schmalkalden

Datenschutzbeauftragte/r

Wasserversorgungszweckverband „Gespringwasser Schmalkalden und Umgebung“ (WZV)/

Abwasserzweckverband „Schmalkalden und Umgebung“ (AZV)

Frau Diana Recknagel

Gothaer Straße 2a

98574 Schmalkalden

Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung

Nach Art. 6 Abs. 1 e) DS-GVO ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten rechtmäßig, da diese zur Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt und die dem Verantwortlichen (datenverarbeitende Stelle) übertragen wurde.

Zweck der Datenverarbeitung

Erhebung und Verarbeitung der Zählerstände zur Abrechnung der nachweislich gelieferten/ verbrauchten Wassermenge und entsprechend angefallenen Abwassermenge gemäß jeweils geltenden Satzungsrecht des WZV und AZV; i.d.R. stichtagsbezogen einmal jährlich

Erhebung von Daten zur Lokalisierung von Leckagen und Rohrbrüchen gemäß Art. 6 Abs. 1 e) DS-GVO, § 50 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), § 10 Abs. 3 Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) anlassbezogen oder im Rahmen der turnusmäßigen Wassernetzüberprüfung

Erhebung und Verarbeitung von Rückflussalarmen inkl. Rückflussmenge zur Vermeidung qualitativer Beeinträchtigungen im Versorgungsnetz und Feststellung von Manipulationen der Messeinrichtung gemäß Art. 6 Abs. 1 e) DS-GVO, § 4 Trinkwasserverordnung (TrinkwV), §§ 18, 20, 24 AVBWasserV anlassbezogen oder im Rahmen der turnusmäßigen Wassernetzüberprüfung

Erhebung von Alarmierung „Trockener Zähler“ zur Feststellung unterbrochener Wasserlieferung bzw. Manipulation oder Ausbau der Messeinrichtung gemäß Art. 6 Abs. 1 e) DS-GVO, §§ 18, 20, 24 AVBWasserV anlassbezogen oder im Rahmen der turnusmäßigen Wassernetzüberprüfung

Erhebung und Verarbeitung von Manipulations-Alarme gemäß Art. 6 Abs. 1 e) DS-GVO, §§ 18, 20, 24 AVBWasserV anlassbezogen oder im Rahmen der turnusmäßigen Wassernetzüberprüfung

Erhebung der Wasser- und Umgebungstemperatur (keine personenbezogenen Daten) zur Feststellung drohender hygienischer Probleme und Frostschäden

Erhebung zählerbezogener Daten (keine personenbezogenen Daten) wie Zählernummer, Zählertyp, Konfiguration/Software/Version, Batteriekapazität, Betriebsstunden, Datum, Uhrzeit

Die im integrierten Datenlogger des Funkwasserzählers gespeicherten historischen Daten besitzen nur im Bedarfsfall für GEWAS bzw. den Wasserabnehmer, z.B. zum Nachvollzug unplausibler Wasserverbräuche, entsprechende Relevanz. Dieser Speicher kann nur vor Ort in Gemeinsamkeit GEWAS und Abnehmer mittels eines auf den Zähler aufsetzbaren „Optokopfes“ ausgewertet werden.

Empfänger der personenbezogenen Daten

Ihre Daten werden vertraulich behandelt. Die vom Funkwasserzähler ausschließlich verschlüsselt gesendeten Daten werden nur durch berechtigte GEWAS- Mitarbeiter ausgewertet und verarbeitet, so dass der Schutz der Daten vor unberechtigten Zugriff gewährleistet ist.

Dauer der Speicherung personenbezogener Daten.

Der im Funkwasserzähler integrierte Datenlogger kann bis zu 1024 Tageswerte speichern. Nach Erreichen der Speichergrenze werden die Daten rollierend überschrieben und unwiederbringlich gelöscht.

Die durch GEWAS fernausgelesenen erhobenen und verarbeiteten personenbezogenen Daten aus den Funkwasserzählern werden spätestens nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, i.d.R. nach 10 Jahren, gelöscht.

Auch löschen wir Ihre Daten, sobald das Vertragsverhältnis mit Ihnen beendet ist, sämtliche gegenseitigen Ansprüche abgegolten und keine anderweitigen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder rechtlichen Gründe für ein Fortbestehen der Speicherung gegeben sind.

Verbraucherrechte

Gemäß Art. 15 DS-GVO haben Sie ein Auskunftsrecht über die zu Ihrer Person bei GEWAS gespeicherten Daten und deren Verarbeitung.

Weiterhin können Sie gemäß Art. 16 DS-GVO eine Datenberichtigung verlangen, sofern Ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten.

Sofern eine der Voraussetzungen von Art. 17 DS-GVO zutrifft, haben Sie das Recht auf Löschung der zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Art. 17 Abs. 3 DS-GVO genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DS-GVO.

Im Sinne des Art. 18 DS-GVO haben Sie das Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung.

Widerspruchsrecht

Art. 21 DS-GVO gewährt Ihnen das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen. Dabei handelt es sich aber nicht um ein bedingungsloses Widerspruchsrecht. Sie sind hiernach zur Angabe von Gründen verpflichtet, die sich aus einer Sie betreffenden besonderen Situation ergeben, die der Verarbeitung entgegenstehen, d.h. Sie müssen Ihren Widerspruch mit konkreten Tatsachen begründen. GEWAS muss dann im Einzelfall prüfen, ob die substanziell vorgetragenen Gründe dem Einsatz der Funktechnik entgegenstehen.

Widerspruchsberechtigt ist nur der Eigentümer des betreffenden Grundstücks.

Sollte Ihrem Widerspruch stattgegeben werden, würde zum gegebenen Zeitpunkt eine Deaktivierung des Funkmoduls erfolgen. Ggf. sind Sie dann zu entsprechenden Kostenübernahmen verpflichtet (z.B. örtliche Zählerablesung durch GEWAS-Mitarbeiter).

Beschwerderecht:

Sie haben das Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht sind, dass Ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.

*1 VGH München, Beschluss v. 07.03.2022 – 4 CS 21.2254

Schmalkalden, den 18.07.2024

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