Der Name des Eigenbetrieb „GEWAS- GEspringWAsserSchmalkalden “ wurde bei der Gründung in Anlehnung an den Namen der größten Quelle Südthüringens – G e s p r i n g – gewählt.
Diese Quelle war bereits seit ihrer beginnenden öffentlichen Nutzung (1516) durch technisch nicht beherrschbare Starkeintrübungen (u.a. Hochwassereinbrüche der Schmalkalde) gekennzeichnet, was seit 1887 immer mal wieder für mehrere Tage die öffentliche Wasserversorgung zum Erliegen brachte. Darüber hinaus führten die über Jahrhunderte gewachsenen Nutzungsstrukturen (Industrie, Gewerbe, Landwirtschaft, Gartenbau, Straßenbau, Wohnbesiedlung u.ä.) im unmittelbaren Einzugsgebiet des „Gespring“ aus der Sicht der gegenwärtig gültigen wasser- wie gesundheitsrechtlichen Standards zu irreparablen Konfliktpotenzialen gegenüber einer unbedenklichen öffentlichen Wasserversorgung. Eine dauerhafte Schützbarkeit des Dargebotes war für die Zukunft ohne gravierende, nicht zumutbare Einschränkungen für Wirtschaft und Bevölkerung nicht mehr gegeben. Schließlich veranlasste dies die Fachbehörden, eine zeitlich unbefristete Rohwasserentnahme aus dem Gespring zum Zwecke der öffentlichen Trinkwassergewinnung zu versagen. Aus diesen Gründen wurde das Gespring-Dargebot durch eine hygienisch unbedenkliche und technisch auf dem neuesten Stand funktionierende Fernwassereinspeisung ersetzt.
Ein Eigenbetrieb ist ein Unternehmen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit, welches außerhalb des Haushaltsplans einer Gemeinde nach kaufmännischen Grundsätzen als Sondervermögen verwaltet wird (§ 76 Thüringer Kommunalordnung -ThürKO).
Seine besondere Rolle erwächst aus der Bewirtschaftung zweier wesentlicher kommunaler Pflichtaufgaben. Das sind zum einen die Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung und zum anderen die Beseitigung einschließlich Reinigung des kommunalen Abwassers. Diese beiden zentralen, sehr anspruchsvollen Pflichtaufgaben werden in kommunaler Zusammenarbeit von den Städten und Gemeinden im Bereich um Schmalkalden gemeinschaftlich wahrgenommen.
In zweckverbandlicher Organisationsform bedienen sich die Kommunen zur Aufgabenerledigung ihres Eigenbetriebes GEWAS. GEWAS ist also ein kommunales Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, das außerhalb der gemeindlichen Haushaltspläne als bilanzierungspflichtiges Sondervermögen nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen ist. Die Verbandsorgane (Verbandsversammlung, Verbandsausschuss, Verbandsvorsitzender) hingegen sind rechtlich Vertretungsbefugte und gegenüber dem Eigenbetrieb im Rahmen des erlassenen Satzungsrechts weisungsbefugt.
Städte und Gemeinden können sich zu einem Zweckverband zusammenschließen und ihm einzelne Aufgaben oder alle einen bestimmten Zweck betreffenden Aufgaben übertragen. Dieses Recht ergibt sich aus § 2 Absatz 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO): Den Gemeinden kann durch Gesetz die Verpflichtung auferlegt werden, bestimmte Aufgaben zu erfüllen, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlich ist (Pflichtaufgaben). Hierzu gehören die Versorgung mit Wasser, sowie die Abwasserbeseitigung und –reinigung. Übersteigt eine Pflichtaufgabe die Leistungsfähigkeit einer Gemeinde, so ist die Aufgabe in kommunaler Zusammenarbeit zu erfüllen.
Zu DDR-Zeiten waren die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in zentralgeleiteten Kombinatsbetrieben auf Bezirksebene (kurz: VEB WAB) organisiert. Im Einzugsbereich des ehemaligen Landkreises Schmalkalden war der Volkseigene Betrieb (VEB) Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Suhl (WAB-Suhl) mit Sitz in Meiningen zuständig. Durch diese kommunalfernen Zentralstrukturen war eine eigenverantwortliche Mitgestaltung dieser beiden daseinsvorsorglichen Aufgabenbereiche im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung so gut wie ausgeschlossen, was Anfang der 90er Jahre im deutlichen Widerspruch zu den vorläufigen Kommunalgesetzen Thüringens stand, die prioritär auf kommunale Aufgabenwahrnehmung abstellten. Mit dem Wirksamwerden der Thüringer Kommunalordnung und dem Thüringer Wassergesetz wurden diese beiden Sachgebiete nunmehr kommunalrechtlich zu Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden und Städte gesetzlich deklariert. Die Kommunalpolitik war nunmehr rechtlich verpflichtet mit Unterstützung der zuständigen Fach- und Aufsichtsbehörden die erforderlichen Strukturen in ihrem eigenen Wirkungskreis zu schaffen, um ihre Rechte und Pflichten bürgernah, wirkungsvoll, sachgerecht und rechtlich unbedenklich wahrnehmen zu können. Im Ergebnis dessen – einhergehend mit der Entflechtung des VEB WAB Suhl als Rechtsvorgänger – entstanden im Raum um die ehemalige Kreisstadt Schmalkalden als Rechtsnachfolger zwei Zweckverbände; zum einen der Wasserversorgungszweckverband und zum anderen der Abwasserzweckverband.
Im Trinkwasser übernahm der Wasserversorgungszweckverband “Gespringwasser Schmalkalden und Umgebung” mit Wirkung zum 01. Januar 1993 im Rahmen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts die wichtige daseinsvorsorgliche Pflichtaufgabe einer lebensmittelhygienisch unbedenklichen öffentlichen Wasserversorgung. Folgende Verbandsmitglieder zählen dazu:
- Stadt Brotterode-Trusetal
- Stadt Schmalkalden
- Stadt Steinbach Hallenberg
- Gemeinde Breitungen
- Gemeinde Fambach
- Gemeinde Floh-Seligenthal
- Gemeinde Roßdorf
- Gemeinde Rosa
Hinsichtlich der Abwasserbeseitigung und – reinigung nahm der der Abwasserzweckverband “Schmalkalden und Umgebung” am 1. Januar 1993 offiziell seine Tätigkeit auf. Folgende Verbandsmitglieder zählen dazu:
- Stadt Brotterode-Trusetal
- Stadt Schmalkalden
- Gemeinde Breitungen
- Gemeinde Fambach
- Gemeinde Floh-Seligenthal
- Gemeinde Roßdorf
Für die Abwasserbeseitigung und –reinigung der Stadt Steinbach-Hallenberg ist der Abwasserzweckverband „Hasel-Schönau“, mit Sitz in Steinbach-Hallenberg zuständig. Das Verbandsgebiet ist damit kleiner als das des Wasserversorgungszweckverbandes.
Beiträge
Bei Beiträgen ist nur die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Einrichtung (z.B. öffentliche Entwässerungsanlage) gegeben, unabhängig davon, ob sie genutzt wird oder nicht. Mit einer Beitragszahlung beteiligt sich ein Grundstückseigentümer an den Investitionskosten für den Bau der öffentlichen Entwässerungsanlage und der Kläranlage(n) des Verbandes. Die Beitragshöhe ist abhängig von der Grundstücksgröße und der vorhandenen Anzahl Vollgeschosse auf dem Grundstück.
Beiträge sind verbrauchsunabhängig.
Gebühren
Gebühren sind Abgaben, die für die Inanspruchnahme einer bestimmten Leistung gezahlt werden müssen. Wasserverbrauchsgebühren werden z.B. nach dem tatsächlichen Verbrauch (Wasserzähler) berechnet.
Verbrauchsgebühren sind verbrauchsabhängig. Grundgebühren sind verbrauchsunabhängig. Sie werden nach der Nenngröße des verwendeten Wasserzählers berechnet und werden als Benutzungsgebühren, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben werden, definiert. Deswegen sind Grundgebühren auch dann fällig, wenn kein Wasser entnommen wird.
Die Beitragspflicht entsteht mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme bzw. der tatsächlichen Inanspruchnahme der Einrichtung (Kläranlage und Entwässerungsanlage der öffentlichen Entwässerungseinrichtung), jedoch frühestens mit Inkrafttreten einer gültigen Beitrags- und Gebührensatzung.
Der Beitrag wird nach der gewichteten Grundstücksfläche (Grundstücksfläche x Nutzungsfaktor) berechnet.
Durch den Nutzungsfaktor wird das unterschiedliche Maß der baulichen Nutzung berücksichtigt. Bei Wohngrundstücken im unbeplanten Innenbereich mit einer typischen Bebauung von lediglich einem Vollgeschoss beträgt dieser genau 1,0 und wird für jedes weitere Vollgeschoss um 0,8 erhöht. In der Satzung sind eine Reihe weiterer Regeln festgelegt.
Im unbeplanten Innenbereich einer Gemeinde und im Bereich eines Bebauungsplanes dient die gesamte Fläche als Berechnungsgrundlage. Eine Tiefenbegrenzung kommt zur Anwendung, wenn sich das Grundstück vom Innenbereich in den Außenbereich erstreckt. In diesem Fall wird nur der Anteil berücksichtigt, der sich aus der jeweiligen ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung ergibt. Diese ist für den jeweiligen Ort der Satzung zu entnehmen.
Der Beitragssatz wird durch die so genannte Globalkalkulation ermittelt. Hierbei wird der umlagefähige Herstellungsaufwand (Investitionen abzüglich Fördermittel und anderer ansatzfähiger Investitionszuschüsse) durch die beitragsfähige Fläche dividiert. Der so ermittelte Beitragssatz gilt für das gesamt Verbandsgebiet.
Bei der Planung einer Entwässerungsanlage wird die Größe der Entwässerungsanlage nach der Größe der anzuschließenden Grundstücke und nach deren Bebaubarkeit berechnet. Die Investitionskosten der Entwässerungsanlage werden nach dem gleichen Berechnungsschema auf die Grundstückseigentümer verteilt.
Entweder hinterlässt Ihnen der Ableser einen Ablesezettel an der Tür oder eine Ablesekarte im Briefkasten, welche Sie ausgefüllt an uns zurück senden können. Sie haben auch die Möglichkeit den Zählerstand telefonisch zu melden. Hierfür stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter 03683 / 6907 – 353 gern zur Verfügung.
Entweder hinterlässt Ihnen der Ableser einen Ablesezettel an der Tür oder eine Ablesekarte im Briefkasten, welche Sie ausgefüllt an uns zurück senden können. Sie haben auch die Möglichkeit den Zählerstand telefonisch zu melden. Hierfür stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter 03683 / 6907 – 353 gern zur Verfügung.
Entweder hinterlässt Ihnen der Ableser einen Ablesezettel an der Tür oder eine Ablesekarte im Briefkasten, welche Sie ausgefüllt an uns zurück senden können. Sie haben auch die Möglichkeit den Zählerstand telefonisch zu melden. Hierfür stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter 03683 / 6907 – 353gern zur Verfügung.
Die Zählernummer befindet sich direkt am Wasserzähler. Sie finden diese im Deckel, sowie über im Ring des Zählers.
Einmal jährlich erhalten Sie Ihre Verbrauchsabrechnung. Der Stichtag für die Abrechnung ist bei uns der 31.12. eines Jahres. Dafür werden im Vorfeld die aktuellen Zählerstände abgelesen, welche als Basis für die Jahresverbrauchsabrechnung dienen. Da natürlich nicht alle Zähler am 31.12. eines Jahres abgelesen werden können, geschieht dies meist zwischen Mitte November und Mitte Dezember. Es erfolgt dann eine Hochrechnung zum 31.12. durch das System. Wenn Sie eine genaue Abrechnung mit dem Zäherstand des 31.12. wünschen, bitten wir um die Übermittlung des Standes innerhalb der ersten Januarwoche eines neuen Jahres. Die Abrechnung erhalten Sie immer Ende Januar des neuen Jahres.
Sollten Sie unterjährig Ihr Haus verkaufen, erhalten Sie die Endabrechnung entsprechend den individuellen Daten zum Eigentumsübergang. Diese Abrechnung beinhaltet die anteiligen Grundgebühren, sowie die Verbrauchsgebühren bis zum Tag des Eigentumsübergangs (Grundbuchauszug).
Hierzu können Sie sich telefonisch an unsere technische Abteilung unter 03683 / 6907 230 wenden oder den Antrag im Servicebereich unterwww.gewas.de herunterladen (Formular „ANTRAG auf Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung“).
Den Antrag senden Sie bitte ausgefüllt an uns zurück.
Bitte beachten Sie die beizufügenden Anlagen:
- Lageplan des Grundstücks im Maßstab 1:1000 mit eingezeichneten Gebäudegrundrissen mit eingezeichnetem und benannten Anschlusspunkt
- aktueller Grundbuchauszug
Es erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung über die Änderung der jeweiligen Satzung im Amtsblatt, der Tagespresse und über unsere Homepage.
Der Wasserversorgungszweckverband und der Abwasserzweckverband sind zu den unten genannten Zeiten unter der Rufnummer 03683 / 6907-0 zu erreichen.
montags bis mittwochs
07:00 Uhr – 15:45 Uhr
donnerstags*
07:00 Uhr – 18:00 Uhr
freitags
07:00 Uhr – 13:30 Uhr
Außerhalb dieser Arbeitszeiten ist der Bereitschaftsdienst rund um die Uhr einschließlich sonn- und feiertags unter der mobilen Rufnummer 0 171 74 66 940 zu erreichen.
*Für den Donnerstag ergeht der Hinweis, dass vorBrücken- und Feiertagen diese Rufnummer bereits ab 15:45 Uhr aktiv ist und angewählt werden muss.
Herunterladen (oder Abholung beim AZV) des Formulars „ANTRAG auf Anschluss an die
öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung“, Ausfüllen und an den AZV senden.
Bitte beachten Sie die beizufügenden Anlagen:
- Lageplan des zu entwässernden Grundstückes im Maßstab 1:1000 mit eingezeichneten Gebäudegrundrissen aus dem eindeutig die vorgesehene Konfiguration (Mischsystem, Trennsystem) der Grundstücksentwässerungsanlage erkennbar ist
- ein aktueller Grundbuchauszug
Teilbiologische KKA entsprechen nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik. In den entsprechenden europäischen Normen wird eine jährliche Kontrolle dieser Anlagen verlangt.
Beim jährlichen Entsorgungszyklus wird diese Kontrolle vom Abfuhrunternehmen vorgenommen. Dabei wird lediglich die jährlich anfallende Schlammmenge ihres Haushaltes entsorgt, d. h. bei längeren Zyklen erhöht sich diese Menge dementsprechend.